Schadensersatzanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger
Das OLG München (Az. 1 U 5070/10) hat entschieden, dass die Rentenversicherung bei falscher Beratung durch einen ihrer Mitarbeiter haftet und grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet ist.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann, nach dahingehender Beratung, einen Antrag auf Altersrente gestellt. Die Versicherung lehnte den Antrag jedoch ab, da der Mann die gesetzliche Wartezeit nicht erfüllt hatte. Die Rentenversicherung hatte den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass er zwar die Voraussetzungen für eine Altersrente nicht erfülle, diese jedoch durch Nachzahlungen noch herbeiführen könne.
Dies stellt eine Amtspflichtverletzung dar, welche einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Die Rentenversicherung hätte dem Kläger dahingehend beraten müssen, dass er die Voraussetzungen für eine Rente nachträglich hätte herbeiführen können. Da dies nachweislich nicht geschehen war, muss ihm der Rentenversicherer einen Schadenersatz von mehr als 23 000 Euro zahlen.