Kosten

Kosten im Zivilverfahren:

Rechtsanwaltsgebühren

Gesetzliche Gebühren

Die Anwaltskosten bestimmen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den als Anlage angehängten streitwertabhängigen Gebührentabellen. Entscheidend für die Höhe ist der Streitwert Ihrer Rechtsangelegenheit. Je höher dieser Streitwert, desto höher sind auch die Anwaltskosten.

Vergütungsvereinbarung

Im außergerichtlichen Bereich können Honorarvereinbarungen getroffen werden. Hier unterscheidet man zwischen dem Zeithonorar (Abrechnung auf Stundenbasis) und dem Pauschalhonorar.

Die Kanzlei Worm berät Sie im Rahmen eines Gesprächs selbstverständlich umfassend darüber, mit welchen Kosten in Ihrem Fall zu rechnen ist.

Erstberatung

Die Kosten einer Erstberatung belaufen sich gem. § 34 I, 3, 2. Halbsatz RVG gegenüber Verbrauchern auf maximal 190,00 € (zzgl. Mehrwertsteuer). Es kommt bei der Höhe dieser Gebühr also auf den Einzelfall an (Länge des Beratungsgespräches, Schwierigkeitsgrad und Umfang).

Zu dieser Gebühr können zusätzliche Kosten für etwa Kopien und Porto hinzukommen. Wird nach einer Erstberatung vom Mandanten doch eine weitergehende Verteidigung gewünscht, wird die Erstberatungsgebühr selbstverständlich auf die weiteren Gebühren angerechnet.

Sollte eine Rechtsschutzversicherung vorhanden sein, können in den Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (regelmäßig § 3) die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten gefunden werden, für die die Rechtschutzversicherung nicht aufkommt.

Die Gerichtskosten

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und der Gebührentabelle. Auch hierbei ist der Streitwert maßgeblich. Die Gerichtskosten muss der Kläger zunächst grundsätzlich vorstrecken. Bei Obsiegen kann der Kläger die Gerichtskosten vom Gegner ersetzt verlangen.

Die Prozesskosten- und Beratungshilfe

Sollten Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, hilft Ihnen der Staat (wenn das Gericht die Beiziehung eines Rechtssnwaltes befürwortet) bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Für die Beratung beim Rechtsanwalt erhalten Sie bei Ihrem Amtsgericht einen Beratungshilfeschein. Die Beratung des Rechtsanwalts kostet Sie dann lediglich eine Zuzahlung von 15,00 €.

Für das Amtsgericht Essen finden sie den Antrag auf Beratungshilfe zum Download hier.

Zu empfehlen ist, dass der Beratungshilfeschein bei dem an Ihrem Wohnort zuständigen Amtsgericht noch vor der ersten Beratung bei Ihren Rechtsanwalt beantragt wird.

Es besteht auch die Möglichkeit, den Beratungshilfeantrag nach dem ersten Gespräch beim Rechtsanwalt zu beantragen. Ab da läuft allerdings eine Frist von 4 Wochen, um den Antrag nachträgllich zu stellen. Das möglich Problem bei diesem Verfahren ist allerdings, dass das Gericht es evtl. nicht für Notwendig erachtet einen Rechtsanwalt zuzuziehen. Sie würden schließlich auf den Kosten sitzen bleiben. Deshalb empfehlen wir, sich vor dem ersten Gespräch bereits beim Gericht diesen Beratungshilfeschein zu holen, damit Sie sicher sein können, lediglich höchstens die Zuzahlung in Höhe von 15,00 € leisten zu müssen.

Ich weise darauf hin, dass bzgl. Überprüfungsanträgen beim Jobcenter bereits mehrere Ablehnungen der Beratungshilfe durch verschiedene Gerichte hier vorliegen. 

Auch für das Klageverfahren gibt es bei geringem Einkommen eine Unterstützung vom Staat. Hierzu muss die Prozesskostenhilfe (PKH) bei dem Gericht beantragt werden. Ob PKH gewährt wird richtet sich nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und nach den Erfolgsaussichten Ihrer Klage. Die PKH muss allerdings zurückgezahlt werden. Die Landesjustizkasse überprüft weitere vier Jahre Ihre Einkommensverhältnisse. Dazu werden Ihnen jährlich Formulare zugeschickt, die ausgefüllt zurückgereicht werden müssen. PKH kann auch mit und ohne Ratenzahlung bewilligt werden.

Prozessfinanzierer

Es gibt mehrere Anbieter für Prozessfinanzierungen. Diese nehmen ihnen das "Finanzierungsprozeßrisiko" ab. Der Prozeßfinanzierer übernimmt "bei Übernahme Ihres Falles" Ihre Anwalts und Gerichtskosten, sowie die Kosten der Gegenseite wenn Sie verlieren. Dieses Angebot gibt es naturgemäß nicht kostenfrei. Bitte informieren sie sich bei den einzelnen Anbietern über die jeweiligen Konditionen.

 

Opferanwalt:

Der Opferanwalt kann gem. § 397 a StPO beigeordnet werden. Dies setzt einen besonderen Antrag bei dem Gericht voraus. Außerdem ist Beiordnung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt: Hier ist insbesondere das noch nicht 16 Jahre alte Opfer einer Sexualstraftat, eines versuchten Tötungsdeliktes oder einer Misshandlung von Schutzbefohlenen zu nennen. Für diese Personenkreise ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts kostenfrei.

Liegt kein Fall der gesetzlichen Beiordnung vor, so kann dennoch Prozesskostenhilfe beantragt werden. Diese erhalten Sie, wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten selbst zu finanzieren und bei schwieriger Sach- und Rechtslage oder wenn Sie Ihre Interessen ohne anwaltliche Hilfe nicht ausreichend wahrnehmen können oder Ihnen die Beteiligung an dem Strafverfahren ohne einen Anwalt nicht zuzumuten ist.

Außerdem besteht die Möglichkeit sich an einschlägige Opferhilfsorganisationen zuwenden, die einem in diesen Fragen zur Seite stehen und teilweise auch die Kosten übernehmen (Beachten Sie hierbei auch unsere Kooperationen).