Bestattungskosten sind zu tragen – trotz fehlender Nähe
Die hat das Das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 9 SO 226/10) entschieden: Allein die fehlende Nähe zwischen Geschwistern führt nicht zur Unzumutbarkeit.
Hintergrund war, dass die Klägerin ihren verstorbenen Bruder hatte beerdigen lassen. Sie beantragte daraufhin die Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von knapp 2550 Euro bei dem Sozialamt. Sie habe niemals eine Bindung zu Ihrem Bruder aufgebaut. Dieser habe mit 14 Jahren den elterlichen Haushalt verlassen. Als damals 2-Jährige habe sie mit ihrem Bruder praktisch nicht zusammengelebt, eine persönliche Bindung habe daher von Anfang an gefehlt. Das Sozialamt lehnte den Antrag ab.
Dem gab das Gericht statt. Es müsste auch die rechtliche und soziale Nähe sowie zwischenmenschliche Beziehungen zum Verstorbenen berücksichtigt werden. Allerdings wirke sich dies erst aus, wenn der Verstorbene gegenüber seiner Schwester schweren Verfehlungen - wie Körperverletzungen, sexueller Missbrauch oder grobe Verletzung von Unterhaltsverpflichtungen – begangen hätte. Dies war hier nicht der Fall. Allein die fehlende Nähe könne nicht die Unzumutbarkeit der Übernahme der Kosten bewirken.