Krankenhaustagegeld nur bei notwendiger stationärer Behandlung
Das Landgericht Dortmund hat in seiner Entscheidung vom 12.04.2011 (Az.: 2 S 14/11) entschieden, dass Krankenhaustagegeld nur dann von der Versicherung zu zahlen ist, wenn bewiesen ist, dass die stattgefundene Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig war. Im vorliegenden Fall hatte ein Sachverständiger in seinem Gutachten ausgeführt, dass die stationär durchgeführte Behandlung auch ambulant hätte durchgeführt werden können.