Keine Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG)
Das Bundesarbeitsgericht hat am 15.11.2011 (9 AZR 348/10) entschieden, dass die mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG unzulässig ist. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer am 12. Februar 2009 der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass er im Zeitraum vom 15.06.2009 bis 19.06.2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen wird. Dem stimmte die Arbeitgeberin zu.
Der Arbeitnehmer teilte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 09.06.2009 erneut mit, dass er seine Mutter am 28.12.2009 und 29.12.2009 pflegen werde. Dem widersprach die Arbeitgeberin. Der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen.
Dies bestätigt das Gericht in seiner Entscheidung. Die Pflegezeit erlischt mit der erstmaligen Inanspruchnahme. Dies gilt auch, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.