Veröffentlichung der MDK Transparentberichte teilweise rechtswidrig

 

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit seiner seit dem 05.05.2011 rechtskräftigen Entscheidung (Az.: L 10 P 7/11 B ER) entschieden, dass die Veröffentlichung der MDK-Transparentberichte unter www.aok-pflegeheimnavigator.de derzeit teilweise rechtswidrig sind.

Die Veröffentlichung eines Transparenzberichts ist gerade nur in dem von § 115 Abs.1a SGB XI iVm der PTVS vorgebenen Rahmen zulässig. Eine Überschreitung kann einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellen, da hier der sog. Markterfolg verhindert werden kann. Aufgrund dessen ist eine Veröffentlichung der Transparentberichte nur in dem Rahmen rechtmäßig, der von der PTVS vorgegeben wird.

Dies hat das LSG im vorliegenden Verfahren als nicht gegeben angesehen:
"Diesen Vorgaben wird die von den Antragsgegnerinnen gewählte Art der Veröffentlichung im Internet auf der Plattform www.aok-pflegeheimnatigator.de nicht gerecht. Nach § 5 der PTVS werden die Prüfergebnisse bundesweit einheitlich auf zwei Darstellungsebenen veröffentlicht. Auf der ersten Darstellungsebene erscheinen die Prüfergebnisse der Qualitätsbereiche, das Gesamtergebnis sowie mögliche Ergebnisse gleichwertiger Prüfungen. Auf der zweiten Darstellungsebene werden die Prüfergebnisse zu den einzelnen Bewertungskriterien dargestellt."

Eine Abweichung ist hier inswoeit gegeben, dass auf der gleiche Suchmaske eine Anzeige nach sog. Risikokriterien erfolgen kann. Es werden dann die Plegeeinrichtungen sotiert nach einer Punktzahl in dem entschrechenden Risikokriterium angezeigt.

"Abgesehen davon, dass eine Sortierung der Transparenzberichte nach irgendwelchen Risikokriterien in der PTVS überhaupt nicht vorgegeben ist, findet die von den Antragsgegnerinnen vorgenommene Auswahl der neun Risikokriterien nirgendwo in der PTVS eine Stütze. Mit der Auswahl dieser Risikokriterien geben die Antragsgegnerinnen der Überzeugung Ausdruck, dass diese Kriterien für die Wahl des Pflegeheims für die Nutzer von überragender Bedeutung sind. Dies wird durch den Inhalt des sog. Warnhinweises noch unterstrichen. Die PTVS selbst gewichtet jedoch an keiner Stelle ihre Transparenzkriterien oder gibt bestimmten Kriterien vor anderen den Vorrang. Nach dem Willen der Vertragsparteien ist eine Gewichtung der Transparenzkriterien nach deren Bedeutung für die pflegebedürftigen Menschen bislang nicht möglich; eine, zunächst geplante, Anpassung der PTVS an aktuelle pflegewissenschaftliche Erkenntnisse, hat bislang nicht stattgefunden."

Das Landessozialgericht hat aber in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es "gegen die Sotierfunktion dann keine Bedenken hätte, wenn sie mit der Suchmaske für die Transparenzberichte, wie sie nach der PTVS vorgegeben ist, nicht verknüpft wäre, also als eine gesonderte und insbesondere nicht verlinkte Leistung zur Verfügung stünde."