Kein Erstattungsanspruch des Jobcenters bei rückwirkender Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

Ehemals Hilfebedürftiger muss keine Leistungen des SGB II-Trägers unter Verweis auf zugeflossene Rentennachzahlung erstatten

Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass ein ehemals Hilfebedürftiger keine Leistungen des SGB II-Trägers unter Verweis auf zugeflossene Rentennachzahlung an das Jobcenter erstatten muss. Allein aus der nachträglichen Feststellung voller Erwerbsminderung durch den Renten­versicherungs­träger folgt nach Auffassung des Gerichts nicht, dass das Arbeitslosengeld II zu Unrecht bewilligt wurde.

Der 1984 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erhielt u.a. von Dezember 2012 bis April 2013 Leistungen vom Jobcenter in Höhe von 2.952 Euro. Im April 2013 bewilligte ihm der Rentenversicherungsträger Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung. Die Nachzahlung für die Zeit von Dezember 2012 bis April 2013 betrug 3.695,61 Euro. Den Differenzbetrag von 743,61 Euro zahlte der Rentenversicherungsträger an den Kläger aus. Das beklagte Jobcenter hob die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II auf und machte einen Erstattungsanspruch gegen den Kläger geltend, weil er auf Grund der Rentengewährung nicht im Arbeitslosengeld II-Leistungsbezug hätte stehen dürfen.

Ausgleich muss zwischen Jobcenter und Rentenversicherungsträger erfolgen

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Gießen vertrat die Auffassung, dass allein aus der nachträglichen Feststellung voller Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger nicht folge, dass das Arbeitslosengeld II zu Unrecht bewilligt worden sei. Die Leistungsgewährung des Jobcenters erfülle den Anspruch des Klägers in dem ausgezahlten Umfang. Dadurch müsse ein Ausgleich zwischen Jobcenter und Rentenversicherungsträger stattfinden (Zahlung der Rente an das Jobcenter, soweit im selben Zeitraum Arbeitslosengeld II gezahlt wurde). Dem Jobcenter stehe kein Wahlrecht dahingehend zu, auf den Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zu verzichten und sich stattdessen an den ehemals Hilfebedürftigen zu halten. Dies gelte erst recht, da der jetzige Rentenbezieher keine Doppelleistungen, sondern lediglich die Differenz zwischen Rentenanspruch und Leistungsanspruch erhalten habe.



SG Gießen, Urteil vom 17.11.2015S 22 AS 590/14 PKH -