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BSG zu vorzeitiger Altersrente

Hartz IV-Empfänger, die mit der abschlagsfreien Regelaltersrente ihre Bedürftigkeit überwinden wollen, treffen seit 2008 auf eine Rechtslage, die dem vorzeitigen Renteneintritt nachhilft.

Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu vermindern. Nach Vollendung des 63. Lebensjahres kann das Jobcenter sie im Rahmen ihrer Selbsthilfeverpflichtung auffordern, vorzeitig eine Rente wegen Alters - mit dauerhaften Abschlägen - in Anspruch zu nehmen.

Wann die Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente ausnahmsweise nicht besteht, legt die Unbilligkeitsverordnung fest. Danach bestehen Ausnahmen bei Beziehern von Arbeitslosengeld I, bevorstehendem Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente in nächster Zukunft, Erwerbstätigkeit mit Inanspruchnahme des überwiegenden Teils der Arbeitskraft oder Bevorstehen einer solchen Erwerbstätigkeit in nächster Zukunft. Stellt der Betroffene den Rentenantrag nicht freiwillig, kann stattdessen das Jobcenter den Antrag stellen und das Verfahren gegen den Willen des Betroffenen führen, die sog. Zwangsverrentung. So will es der Gesetzgeber (§ 5 Abs 3 iVm § 12a SGB II) und so hat es der Betroffene nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im Regelfall hinzunehmen (Urt. v. 19.08.2015, AZ: B 14 AS 1/15 R).
Schutz der 58er-Regelung seit 2008 beendet

Vor dem 1. Januar 2008 konnten Bedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, Leistungen nach dem SGB II bis zum Erreichen der Regelaltersrente beziehen, auch wenn sie nicht bereit waren, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Diese "58er-Regelung" schützte vor einer vorgezogenen Verrentung. Seit dem 1. Januar 2008 gilt das nur noch für vor diesem Zeitpunkt entstandene Ansprüche (§§ 65 Abs 4 SGB II). Infolge der vorgezogenen Altersrente sind die Betroffenen nach dem SGB II nicht mehr leistungsberechtigt (§ 7 Abs 4 SGB II). Die Bedürftigkeit muss mit dem Rentenbezug aber nicht beendet sein, u.U. gerade wegen des lebenslangen Rentenabschlags von 0,3 Prozent pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme. Dann müssen die Betroffenen gegebenenfalls neben der Rente Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe) unter restriktiveren Bedingungen in Anspruch nehmen. Frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres (für vor dem 1. Januar 1947 Geborene) können sie schließlich Grundsicherungsleistungen im Alter nach §§ 41 ff SGB XII beziehen.

Für den Gesetzgeber sind Regelungen zur Sicherung des Nachrangs bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen zwar kein Neuland (vgl. § 91a BSHG und § 95 SGB XII). Sie waren immer schon Gegenstand rechtspolitischer Kontroversen. Durch die Verlängerung der Lebensarbeitszeit und vor allem die Ausweitung auf Bedürftige, die hierdurch ihren Anspruch auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt verlieren und erstmals dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe überantwortet werden, hat sich die Kritik jedoch wesentlich verschärft.
Jobcenter stellte Rentenantrag für den Kläger

Der Kläger wehrte sich gegen die Aufforderung des Jobcenters zur Rentenantragstellung. Bereits diese stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl § 39 Nr 3 SGB II). Während des Klageverfahrens stellte das Jobcenter dann einen Rentenantrag für den Kläger, welchen die Rentenversicherung ablehnte, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Hiergegen legte wiederum das Jobcenter Widerspruch ein, nachdem es von dem - nur an den Kläger adressierten - Rentenablehnungsbescheid Kenntnis erlangt hatte. Der Kläger erreichte später auf eigenes Betreiben die Bewilligung einer abschlagsfreien Regelaltersrente mit Erreichen seiner Regelaltersgrenze, welche ihm seit dem 1. August 2015 gewährt wird, wie er in der Revisionsverhandlung mitteilen ließ.
Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Antragstellung

Das BSG hat den Prüfungsmaßstab für den Rechtsschutz gegen die bloße Aufforderung zur Antragstellung sachlich nicht eingeschränkt. Der Betroffene braucht also nicht zuzuwarten, bis das Jobcenter für ihn tatsächlich den vorzeitigen Rentenantrag stellt. Mit einem Erfolg der Klage hätte der Kläger mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Verfahrens- und Prozessstandschaft des Jobcenters für das vorzeitige Rentenverfahren rückwirkend beseitigen und dem Vorgehen des Beklagten damit die Grundlage entziehen können.

Die Revision des Klägers hat das BSG zwar als zulässig, in der Sache aber als unbegründet angesehen. Eine Erledigung der angefochtenen Bescheide sei nicht eingetreten, auch wenn der Kläger nun die von ihm gewünschte abschlagsfreie Rente beziehe. Vielmehr bleibe sein Rechtsschutzbedürfnis erhalten, solange über das vom Beklagten eingeleitete Antragsverfahren nicht bestandskräftig entschieden sei.

Pflicht zur Selbsthilfe - auch gegen den Willen des Betroffenen

Das BSG nimmt die Pflicht zur Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen, zu denen auch eine vorgezogene Altersrente gehöre, in ihrer strengen Ausrichtung beim Wort. Die geforderte Selbsthilfe - auch gegen den Willen des Betroffenen - zur Sicherung des Nachrangs der SGB II-Leistungen bleibe die gesetzliche Grundregel. Die eng umrissenen Ausnahmetatbestände seien in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelt und griffen hier nicht ein. Die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente durch den Kläger sei auch erforderlich, um seinen Leistungsbezug nach dem SGB II zu beenden, zumal er mit dem Rentenbeginn von diesen Leistungen automatisch ausgeschlossen sei.
Jobcenter muss Ermessen ausüben

Nach § 5 Abs. 3 SGB II stehe zwar ebenso wie die Stellung des Antrags auf eine vorrangige Sozialleistung mit Wirkung für den Betroffenen auch die an ihn gerichtete Aufforderung zur Antragstellung im Ermessen des Jobcenters. Die Ermessensausübung erübrige sich auch nicht etwa deshalb, weil kein Ausnahmefall nach der Unbilligkeitsverordnung vorliege. Bei der Ermessensausübung sei jedoch vom Grundsatz der Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen auszugehen, weshalb im Regelfall von der Ermächtigung zur Antragstellung Gebrauch zu machen sei. Die Ermessensausübung ermögliche eine abschließende Abwägung im Einzelfall, ob der Nachrang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf diesem Weg durchgesetzt werden solle. Würden dabei atypische Fallgestaltungen und besonderen Härten nicht berücksichtigt, führe dies zu einem Ermessensfehler und damit zur Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Antragstellung. Vorliegend habe der Beklagte jedoch unter Einbeziehung der Argumente des Klägers die wesentlichen Umstände des Einzelfalles hinreichend abgewogen. Vor dem erkennbaren Hintergrund, dass auch eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen den Bedarf des Klägers nach dem SGB II wesentlich übersteigen würde, sei daher ein Ermessensfehler des Beklagten nicht ersichtlich.

Gegen den so verstandenen Regelungsgehalt hat das BSG schließlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dass der Bedürftige zur Selbsthilfe gezwungen werde, bewege sich bei einer rein steuerfinanzierten Transferleistung, die die Anrechnung nur fiktiven Einkommens nicht vorsehe, in den Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, um im Regelfall den Nachrang solcher Leistungen zu gewährleisten.

Die Unbilligkeitsverordnung und das Entschließungsermessen der Jobcenter schützen die Betroffenen also praktisch kaum vor einer Verrentung gegen ihren Willen. Denn die Härten der vorgezogenen Verrentung sind gesetzgeberisch gewollt und in aller Regel nicht atypisch. Welche Bedeutung einer gegebenenfalls gerade durch den Rentenabschlag fortbestehenden Bedürftigkeit des Betroffenen für die Ausübung des Entschließungsermessens der Jobcenter zukommt, wird wohl einer weiteren Klärung anhand entsprechender Fallgestaltungen vorbehalten bleiben.

Quelle: LTO

Der Autor Dr. Kim-Thorben Bülow ist Richter am Sozialgericht Neuruppin und z. Zt. wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundessozialgericht.

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