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Urteil ALG I: Sperrzeit nach befristeter Beschäftigung?

Ein Arbeitnehmer fuhr jeden Tag 50km zu seinem Arbeitsplatz. Er kündigte das unbefristete Arbeitsverhältnis und arbeitete befristet auf 2 Monate in einem Betrieb in der Nähe seines Wohnortes. Danach meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest. Zu Recht?
Der Sachverhalt

Der Kläger war als Maurer bei einem ca. 50 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitgeber tätig. Diese unbefristete Beschäftigung kündigte der Kläger und arbeitete unmittelbar anschließend in einem Betrieb in der Nähe seines Wohnortes. Dieses Arbeitsverhältnis war allerdings von Anfang an auf zunächst 2 Monate befristet gewesen.

Danach meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest und verweigerte für diese Zeit die Zahlung von ALG I. Der Kläger habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und habe damit bewusst seine Arbeitslosigkeit im Anschluss an das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses herbeigeführt.

Gegen die Sperrzeitentscheidung hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Speyer erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe die unbefristete Arbeitsstelle aufgegeben, um in der Nähe seines Wohnortes zu arbeiten, wodurch er in erheblichem Umfang Fahrtkosten einsparen konnte. Sein früherer Arbeitgeber habe auch nicht nach Tarif gezahlt und die Lohnzahlungen seien zudem nicht pünktlich erfolgt.
Das Urteil des Sozialgerichts Speyer

Das Sozialgericht Speyer (Urteil, Az. S 1 AL 63/15) hat der Klage stattgegeben. Die Bundesagentur für Arbeit habe zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt und die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigert. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gehabt.

Bei einem Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis trete eine Sperrzeit im Anschluss an die befristete Beschäftigung nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne. Biete das befristete Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer deutlich attraktivere Arbeitsbedingungen sei es gerechtfertigt das unbefristete Arbeitsverhältnis zu Gunsten eines befristeten zu lösen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.
Befristetes Arbeitsverhältnis bot deutlich attraktivere Arbeitsbedingungen

Der Kläger habe durch Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses seinen Anfahrtsweg zur Arbeit und damit die Höhe der Fahrtkosten drastisch verkürzt, was indirekt zu einem nicht nur geringfügig höheren NettoArbeitsentgelt geführt habe. Zudem habe der Arbeitgeber des befristeten Arbeitsverhältnisses auch einen um ca. 20% höheren Stundenlohn gezahlt. Damit waren die Arbeitsbedingungen in dem befristeten Arbeitsverhältnis deutlich attraktiver als in dem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis, so dass das Interesse des Klägers an einem Wechsel das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Fortführung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses überwiege.

Sozialgericht Speyer, Urteil vom 17.02.2016 - S 1 AL

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