Allergische Reaktion als Unfall im Sinn der privaten Unfallversicherung
Der Augsburger Senat des OLG München (Az.14 U 2523/11) hat entschieden, dass auch eine allergische Reaktion als Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung zu bewerten sein kann.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein 15-jähriges, auf Nahrungsmittel allergisches, geistig behindertes Kind war am Heiligabend 2009 in Folge einer allergischen Reaktion nach dem mutmaßlichen Verzehr von nusshaltiger Schokolade verstorben.Die Mutter des Kindes machte später gegenüber der Versicherung, den Betrag, den die Versicherung für den Fall eines Unfalltodes den gesetzlichen Erben schuldet, geltend. Die Verischerung verweigerte die Zahlung unter dem Hinweis, dass es sich um keinen Unfall handele.
Diese Auffassung teilt das Gericht nicht:
"Das maßgebliche Ereignis, das im vorliegenden Fall die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst hatte, war das Aufeinandertreffen (nusshaltiger) Schokolade auf die Mundschleimhaut des Kindes. Diese wirkte von außen ein. Da die gesundheitsschädigende Einwirkung der Allergene auf den Körper des Kindes unfreiwillig und plötzlich, nämlich unerwartet innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgte, liegt nach der Definition des § 178 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im vorliegenden Fall ein Unfallgeschehen vor."
Die Revision wurde zugelassen.