die Kanzlei

Wir stellen für unsere Mandanten verschiedene Serviceangebote zur Verfügung. Diese Serviceangebote sowie allgemeine Infos zur Kanzlei finden sie hier.

ihr recht

Wir haben uns auf mehrere Rechtsgebiete spezialisiert. Um Ihnen einen Anhaltspunkt zu geben welches Rechtgebiet welche Fälle umfasst haben wir Ihnen hier eine Übersicht erstellt.

Kosten sparen

Es gibt sehr vielfältige Möglichkeiten Gerichts und Anwaltskosten zu minimieren. Eine Übersicht mit wichtigen Tipps und Informationen haben wir Ihnen zusammengestellt.

Express Kontakt

Christina Worm
Holsterhauser Str. 81
45147 Essen

tel.: 0201 / 815 93 73
fax: 0201 / 815 93 74
mail.: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 In dringenden Fällen
0163 19 47 559

 

Auch Großeltern können Pflegegeld erhalten

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 01. März 2012 (Az.:5 C 12.11) entschieden, dass Großeltern gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege ihres Enkels auch dann haben können, wenn sie gemeinsam mit diesem und dessen Mutter in einem Haushalt leben.

Im vorliegenden Fall lebte die Mutter des Kindes. die zum Zeitpunkt der Geburt 15 Jahre alt war, mit dem Kind bei den Großeltern des Kindes. Diesen wurde die Vormundschaft für das Kind übertragen. Die Großeltern beantragten bei dem beklagten Jugendamt u.a. die Übernahme der Kosten für den Unterhalt des Enkels. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass ein Anspruch auf Pflegegeld voraussetze, dass die Vollzeitpflege räumlich getrennt von den Eltern stattfinde.

Das Bundesverwaltungsgericht gibt den Großeltern recht:

"Die Pflege durch Großeltern oder andere nahe Verwandte entspricht regelmäßig dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern nicht zur Erziehung in der Lage sind. Daher hat der Gesetzgeber (§ 27 Abs. 2a und § 33 SGB VIII) unter bestimmten Bedingungen die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte zugelassen und dafür auch ein Pflegegeld vorgesehen (§ 39 SGB VIII). Soweit diese Bestimmungen voraussetzen, dass die Vollzeitpflege "außerhalb des Elternhauses" und in einer "anderen Familie" als der "Herkunftsfamilie" erfolgt, ist eine räumliche Trennung von Pflegefamilie und den leiblichen Eltern des Kindes nicht erforderlich. Dies folgt insbesondere aus dem Zweck der Vollzeitpflege. Dieser besteht darin, die Erziehungsbedingungen des Kindes durch Einschaltung von Pflegeeltern und unter Berücksichtigung persönlicher Bindungen zu verbessern. Kann dem in einer bestimmten Pflegefamilie Rechnung getragen werden, steht der Übernahme der Aufwendungen für die Pflege nicht entgegen, dass die Eltern in demselben Haushalt leben."