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Leistungen der PKV können die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unterschreiten

 

Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az.16 U 43/11). Geklagt hatte eine 90 Jahre alte, in einem Wohnstift lebende und privat krankenversicherte Dame. Für die Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten nimmt sie den Pflegedienst des Wohnstiftes in Anspruch. Dieser berechnet pro Medikamentengabe 9,02 € (über 800,00 Euro monatlich). Die private Krankenversicherung lehnte die Kostenübernahme ab. Diese Kosten seien nicht von dem Krankheitskostenversicherungsvertrag umfasst. Die Klägerin berief sich darauf, dass gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf häusliche Krankenpflege haben und diese auch die Verabreichung von Medikamenten umfasse

Das Oberlandesgericht sieht nach dem Inhalt des abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrags die Kosten für die Medikamentengabe nicht als versicherte Leistung an. "Wer eine private Krankenversicherung abschließt, kann nicht erwarten, dass er damit so versichert ist, wie er es als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wäre. Dem stehen grundlegende Strukturunterschiede zwischen dem System der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung entgegen. Wenn bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung die Aufwendungen für Arzneimittel erstattungsfähig sind, dann sind das nach dem Wortlaut des Vertrags die Kosten des Arzneimittels als solchem und nicht Kosten, die mit der Einnahme des Arzneimittels verbunden sind. Es entspricht dem allgemeinen Sprachverständnis, dass Arzneimittel vom Arzt verschrieben, in der Apotheke gekauft und - nach Anweisung des Arztes oder nach den Vorgaben des Beipackzettels – vom Versicherungsnehmer selbständig eingenommen werden."

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