Auch „Schwarzarbeiter“ genießen Unfallversicherungsschutz
Das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 9 U 46/10) hat entscheiden, dass auch eine illegale Beschäftigung einen Unfallversicherungsschutz nicht ausschließt. Im vorliegenden Fall war ein Serbe, der keine Arbeitserlaubnis in Deutschland besaß schwer verunglückt. Bei einer Tätigkeit auf einer Baustelle zog sich der Mann bei einem Stromschlag schwerste Verbrennungen zu. Ihm mussten Gliedmaßen amputiert werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Der Mann sei abhängig beschäftigt gewesen. Der fehlende schriftliche Arbeitsvertrag sei dabei unerheblich gewesen. Ihm sei ein Stundenlohn versprochen worden und auch Werkzeug zur Verfügung gestellt worden. Dass der Kläger illegal beschäftigt gewesen war sei versicherungsrechtlich nicht relevant. Auch verbotenes Handeln schließe den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus.