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Ehrenamtliche Tätigkeit schützt nicht vor Hartz IV Sanktionen

Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit entbindet Hartz IV Empfänger nicht von den Meldepflichten beim Jobcenter, so dass Leistungskürzungen bei Verstößen nach Ansicht des Sozialgerichts Stuttgart zulässig seien.

 

Im verhandelten Sachverhalt wurde eine Hartz IV Empfängerin schriftlich vom Jobcenter zu einem persönlichen Gesprächstermin eingeladen, in dem ihre beruflichen Umstände besprochen werden sollten. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen bei unentschuldigtem Nichterscheinen nahm die Frau den Termin nicht wahr. Daraufhin kürzte das Jobcenter ihre Leistungen und verhängte eine Hartz IV Sanktion von zehn Prozent über einen Zeitraum von drei Monaten. Die bei ihrer Anhörung vorgebrachte Entschuldigung, sie hätte den Termin aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit übersehen, ließ der Leistungsträger nicht gelten.

Einstweiliger Rechtsschutz ohne Erfolg

Gegen den Sanktionsbescheid wandte sich die Hartz IV Empfängerin sodann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Stuttgart, jedoch ohne Erfolg. Die Sozialrichter erklärten, dass das Verpassen eines Gesprächstermins aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit keinen wichtigen Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB II darstelle. Die Frau sei nicht durch äußere, unabwendbare oder schwerwiegende Umstände daran gehindert gewesen, sich zum genannten Zeitpunkt persönlich beim Jobcenter zu melden, so das Gericht, welches den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abwies.

Ehrenamt nur freiwillig

Das Sozialgericht begrüße zwar die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Hartz IV Empfängerin, stellte jedoch klar, dass es sich nur um eine freiwillige Tätigkeit handle. Dagegen sei sie aber beim Bezug von Hartz IV Leistungen verpflichtet, jederzeit an der Beendigung der Hilfebedürftigkeit mitzuwirken und somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Dies schließe Maßnahmen sowie Wahrnehmung von Terminen zu Gesprächen mit dem Jobcenter ein.

Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 01.04.2015 – S 2 AS 790/15 

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