Notwendigkeit einer weit geöffneten Pkw-Tür berechtigt nicht zum Merkzeichen "aG"
In seiner Pressemitteilung vom 24.05.2012 zur Entscheidung 13 SB 486/10 führt das Sozialgericht Mainz aus, dass Personen, die beim Ein- und Aussteigen aus dem Pkw eine weit geöffnete Wagentür benötigen, nicht außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG") sind und daher nicht berechtigt sind, einen sog. Behindertenparkplatz zu benutzen.
Die Parkerleichterungen verfolgten den Zweck, möglichst kurze Gehstrecken vom Parkplatz bis zum Ziel zu ermöglichen. Das Merkzeichen "aG" setze daher voraus, dass sich der Betroffene außerhalb seines Kraftfahrzeuges wegen der Schwere seines Leidens entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann, und zwar praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an. Die Notwendigkeit einer weit geöffneten Wagentür beim Aussteigen rechtfertige die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nicht.
Quelle: SG Mainz